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Peterschinegg AGB
1. Umfang und Gültigkeit
1.1 Die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Geschäfte zwischen der Firma Peterschinegg GesmbH im folgenden (EOPG) und ihrem Vertragspartner im folgenden (Kunde) genannt. Sie erfassen auch alle zukünftigen Verträge zwischen EOPG und dem Kunden, insbesondere über Organisations- und Programmierleistungen sowie die Gewährung von Nutzungsrechten, weiters auch den Verkauf von Hardware.
1.2 Abweichende Bedingungen des Auftraggebers bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen und firmenmässig gezeichneten Anerkennung durch EOPG.
2. Vertragsgegenstand und Prüfung
2.1 Vertragsgegenstand können insbesondere folgende Leistungen der EOPG sein:
Maßgeblich für den Leistungsinhalt ist stets die schriftliche Auftragsbestätigung von EOPG. Unterbleibt eine solche und wird der Leistungsinhalt nicht anders schriftlich definiert, gilt die Leistungsbeschreibung der EOPG-Rechnung.
2.2 Die Ausarbeitung individueller Organisationsvorschläge und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen. Der Kunde stellt zusätzlich praxisgerechte Testdaten und Testmöglichkeiten in ausreichendem Umfang, zeitgerecht und auf seine Kosten zur Verfügung.
2.3 Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Programmbeschreibung, die EOPG aufgrund der vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet. Diese Programmbeschreibung ist vom Kunden auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Genehmigungsvermerk zu versehen. Spätere Änderungswünsche des Kunden müssen von EOPG nicht erfüllt werden und sind jedenfalls gesondert zu entgelten.
2.4 Bei Bestellung von Standardprogrammen, Systemsoftware und/oder Hardware bestätigt der Kunde mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme bzw. der Hardware.
2.5 Sollte sich im Zuge des Versuches zur Erbringung der Leistung herausstellen, dass deren Ausführung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, muss dies EOPG dem Kunden unverzüglich anzeigen. Beide Vertragspartner sind in diesem Falle berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin bei EOPG angefallenen Kosten und Spesen sind vom Kunden zu ersetzen. Die Leistung von EOPG ist jedenfalls erbracht, wenn:
Leistung bzw. deren Ergebnisse an den Kunden übersandt oder übergeben wurden
3. Liefertermine, Transportrisiko und -kosten
Peterschinegg GesmbH ist bestrebt, möglichst verlässliche Liefertermine oder -fristen anzugeben und einzuhalten. Gerät Peterschinegg GesmbH erheblich in verschuldeten Verzug, ist der Kunde berechtigt, durch eingeschriebenen Brief eine angemessene, mindestens jedoch dreimonatige Nachfrist zu setzen und nach deren fruchtlosen Ablauf vom Vertrag zurückzutreten. Ein Verzug des Vorlieferanten ist EOPG nicht anzulasten. Jeder Schadenersatz wegen des Lieferverzuges oder der Nichterfüllung durch EOPG wird ausgeschlossen.
4. Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Lieferungen ist das Lager der EOPG in Wien. Transportkosten und Risiko gehen zu Lasten des Kunden.
5. Teillieferungen
EOPG ist berechtigt, in jedem Falle Teillieferungen durchzuführen und diese gesondert zu fakturieren, also auch dann, wenn eine einheitliche Bestellung vorliegt.
6. Entgelt (Preis) Zahlung, Zahlungsverzug
6.1 Zum vereinbarten oder von EOPG genannten, in österreichischen Schilling/EURO ausgedrückten, Entgelt (Preis) tritt stets die Mehrwertsteuer im jeweiligen gesetzlichen Ausmaß hinzu.
6.2 Sofern nicht Standardprogramme oder Systemsoftware geliefert werden, werden die Kosten von Programmträgern (z.B. CDs, Disketten usw. ) gesondert in Rechnung gestellt.
6.3 EOPG ist berechtigt, für alle Leistungen, die nicht an ihrem Geschäftssitz erbracht werden, die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit zu verrechnen.
6.4 Die von EOPG gelegten Rechnungen, und zwar auch Teilrechnungen, sind sofort ohne jeden Abzug fällig und spesenfrei zahlbar. Bei begründetem Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden oder bei Zahlungsverzug kann EOPG für weitere Lieferungen Vorauszahlung verlangen und eingeräumte Zahlungsfristen widerrufen. Sämtliche Forderungen von EOPG werden fällig, wenn der Kunde auch nur mit einer Zahlung in Verzug gerät. EOPG ist berechtigt, die Ausführung von Bestellungen zurückzuhalten, wenn der Kunde in Zahlungsverzug ist.
6.5 Für den Zahlungsverzug des Kunden werden, unbeschadet sonstiger Verzugsfolgen, Verzugszinsen in der Höhe von 7 % über der jeweiligen Bankrate der Österreichischen Nationalbank, mindestens jedoch 14 %, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, vereinbart.
6.6 Nimmt EOPG Wechsel oder Schecks an, erfolgt dies zahlungshalber und bedeutet keinen Zahlungsaufschub. Sämtliche daraus entstehenden Spesen sind vom Kunden zu tragen.
6.7. Bei Zahlungsverzug sind alle Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 EOPG behält sich bis zur gänzlichen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Vertragspartners aus diesem oder folgenden Geschäften das Eigentum am Liefergegenstand vor. Der Kunde sagt zu, den Liefergegenstand nicht vor Bezahlung aller Rechnungen EOPGs weiterzugeben oder zu verarbeiten. Erfolgt eine Weiterveräußerung mit oder ohne Verarbeitung, mit oder ohne Zustimmung der EOPG, so ist das Entgelt aus der Weiterveräußerung für EOPG bis zur Höhe seiner offenen Forderungen gesondert zu verwahren und dies in den Büchern des Kunden auch zu kennzeichnen.
7.2 Verarbeitet der Besteller, wenn auch abredewidrig, den Leistungsgegenstand EOPGs bei offenem Eigentumsvorbehalt, wird EOPG Miteigentümer nach Maßgabe des Wertes des EOPG-Anteiles, wenngleich dieser auch bereits teilweise bezahlt ist.
Im Falle einer Insolvenz des Kunden ist EOPG berechtigt, den Liefergegenstand, im Falle seiner Verarbeitung, das neue Produkt, eigenmächtig beim Besteller oder seinem Verwahrer oder Abnehmer abzuholen.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, die auch nach Wahl EOPGs nur hinsichtlich einzelner Teile des Liefergegenstandes erfolgen kann, bedeutet noch nicht den Vertragsrücktritt. Dies gilt auch bei Rückholung des ganzen oder Teilen des Liefergegenstandes. Im Zuge der Rückabwicklung hat der Kunde kein Retentionsrecht.
8. Rechte und deren Nutzung
8.1 Mit der Ausfolgung von Programmen (Software) räumt EOPG dem Kunden das nicht ausschließliche und nicht übertragbare entgeltliche Benutzungsrecht an den Programmen (Software) ein. Bei Standardsoftware oder Systemsoftware, für welche der Abschluss eines Endabnehmervertrages (oder die Rücksendung einer Registrierkarte) vorgesehen ist, erfolgt die Rechtseinräumung durch jene Rechtsperson, die im Endabnehmervertrag genannt ist, und zwar zu den dort genannten Bedingungen. Dessen ungeachtet verpflichtet sich der Kunde auch EOPG gegenüber zur Einhaltung der hier vereinbarten Bedingungen. Der Kunde sagt zu, die Registrierkarte unverzüglich an die darin genannte Anschrift ausgefüllt und unterfertigt zurückzusenden.
8.2 Der Kunde verpflichtet sich, die Software ausschließlich für eigene Zwecke und nur für einen genau bezeichneten Prozessor (eine Installation) zu verwenden. Der Kunde verpflichtet sich weiters, die Software weder zu kopieren noch sonstwie zu vervielfältigen. Dies gilt nicht für das Herstellen von Kopien für die eigene Datensicherung.
8.3 Der Kunde anerkennt, dass es sich bei der Software um Betriebsgeheimnisse des Herstellers handelt. Weiters, dass alle Rechte der Software, insbesondere Patente oder Urheberrechte, nach Maßgabe der Einigung zwischen EOPG und dem Hersteller entweder bei diesem oder bei EOPG verbleiben. Soferne die Software oder Teile derselben nicht als Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes anzusehen sind, wird vereinbart, die Software zur Gänze wie derartige Werke zu behandeln.
8.4 Der Kunde ist damit einverstanden, dass die von ihm in Auftrag gegebenen Programme in der Programmbibliothek von EOPG zu deren weiterer Nutzung anderwärtiger Erfahrungen und Unterlagen für ihn wirtschaftlicher und kostengünstiger erarbeitet werden konnten.
9. Gewährleistung, Produkthaftung und Ausschluß weiterer Ansprüche gegen EOPG
9.1 EOPG leistet Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand zum Zeitpunkt seiner Auslieferung mit den Spezifikationen übereinstimmt.
9.2 Die Lieferung von Hardware und/oder Standard- oder Systemsoftware beinhaltet nicht die Lösung eines kundenspezifischen EDV-Problems. Zur Untersuchung des Einsatzzweckes und Beratung ist EOPG nur verpflichtet, wenn der Kunde einen eigenen EDV-Organisationauftrag schriftlich erhielt.
9.3 Soferne EOPG keine Adaptierung der Software vorgenommen hat und nur die Standardsoftware des Herstellers weitergibt, übernimmt EOPG keine Haftung dafür, dass die Software den Anforderungen des Kunden angepasst ist. Sollte EOPG einen EDV-Organisationsauftrag erhalten haben, so haftet EOPG nur, wenn die Angaben des Kunden richtig und vollständig waren und schriftlich gegeben wurden.
9.4 Einvernehmlich wird festgehalten, dass ein Fehler oder Mangel nur dann vorliegt, wenn er jederzeit und unter den gleichen Systembedingungen in Gegenwart eines Vertreters von EOPG reproduzierbar ist und der Kunde alle bezughabenden Unterlagen zur Verfügung stellt. Ein Gewährleistungs- oder Schadenersatzanspruch besteht nur, wenn der Kunde den Mangel oder Schaden unverzüglich gerügt bzw. gemeldet hat.
9.5 Im Rahmen von Gewährleistungen und Schadenersatz ist EOPG nur verpflichtet, nach seiner Wahl die betroffenen Teile oder Geräte in der Betriebsstätte von EOPG auszubessern oder auszutauschen. Entschließt sich EOPG zum Austausch, werden die dadurch anfallenden Kosten vom Kunden getragen. Darüber hinausgehende Ansprüche aufgrund von Gewährleistung und/oder Schadenersatz, somit insbesondere die Haftung für Folgeschäden und die Haftung für Datenverlust oder Verfälschung werden einvernehmlich ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche bestehen jedenfalls nur, wenn EOPG vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
9.6 Die Haftung für Sachschäden aus einem Produktfehler wird für alle an der Herstellung und dem Vertrieb beteiligten Unternehmen ausgeschlossen. Gibt der Kunde den Liefergegenstand weiter, hat er mit seinem Abnehmer den Ausschluss der Sachmängelhaftung für Produktschäden zu vereinbaren und haftet jedenfalls gegenüber EOPG für alle Ansprüche seines Abnehmers nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.7 Ein Zurückbehaltungsrecht, ein Anspruch, die eigene Leistung zu verweigern oder die Aufrechnung mit eigenen Forderungen steht dem Kunden in keinem Falle zu, also insbesondere auch nicht wegen Mängeln, Schäden oder Produktfehlern.
9.8 Für Verbrauchsmaterial wird keine Gewähr geleistet. Nimmt der Kunde selbst oder durch Dritte am Liefergegenstand Änderungen vor, entfällt jegliche Gewährleistung.
10. Sonstiges
10.1 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen.
10.2 Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Formerfordernis.
10.3 Die Unwirksamkeit eines Teiles dieser Vereinbarung lässt deren Gültigkeit im übrigen unberührt.
10.4 Für eventuelle Streitigkeiten ist das sachlich in Betracht kommende Gericht in Wien I. ausschließlich zuständig.