Peterschinegg AGB

1. Umfang und Gültigkeit

1.1 Die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedin­gungen gelten für alle Geschäfte zwischen der Firma Peterschinegg GesmbH im folgenden  (EOPG) und ihrem Vertragspartner im folgenden (Kunde) genannt. Sie erfassen auch alle zukünftigen Ver­träge zwischen EOPG und dem Kunden, insbe­sondere über Organisations- und Programmierlei­stungen sowie die Gewährung von Nutzungsrech­ten, weiters auch den Verkauf von Hardware.

1.2 Abweichende Bedingungen des Auftraggebers bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der aus­drücklichen schriftlichen und firmenmässig ge­zeichneten Anerkennung durch EOPG.

2. Vertragsgegenstand und Prüfung

2.1 Vertragsgegenstand können insbesondere folgende Leistungen der EOPG sein:

  1. Ausarbeitung von Organisationsvorschlägen
  2. Lieferung von Hardware
  3. Lieferung von Bibliotheks- (Standard-) programmen
  4. Lieferung von Systemsoftware
  5. Adaptierung von Standardprogrammen und Systemsoftware
  6. Erstellung von Individualprogrammen
  7. Einschulung des Bedienungspersonals
  8. Mitwirkung bei der Inbetriebnahme
  9. Programmpflege
  10. Hardwareservice
  11. Erstellung von Programmträgern

Maßgeblich für den Leistungsinhalt ist stets die schriftliche Auftragsbestätigung von EOPG. Un­terbleibt eine solche und wird der Leistungsinhalt nicht anders schriftlich definiert, gilt die Lei­stungsbeschreibung der EOPG-Rechnung.

2.2 Die Ausarbeitung individueller Organisations­vorschläge und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen. Der Kunde stellt zusätzlich praxisge­rechte Testdaten und Testmöglichkeiten in aus­reichendem Umfang, zeitgerecht und auf seine Kosten zur Verfügung.

2.3 Grundlage für die Erstellung von Individualpro­grammen ist die schriftliche Programmbeschrei­bung, die EOPG aufgrund der vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informatio­nen ausarbeitet. Diese Programmbeschreibung ist vom Kunden auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Genehmigungsver­merk zu versehen. Spätere Änderungswünsche des Kunden müssen von EOPG nicht erfüllt wer­den und sind jedenfalls gesondert zu entgelten.

2.4 Bei Bestellung von Standardprogrammen, Systemsoftware und/oder Hardware bestätigt der Kunde mit der Bestellung die Kenntnis des Lei­stungsumfanges der bestellten Programme bzw. der Hardware.

2.5 Sollte sich im Zuge des Versuches zur Erbrin­gung der Leistung herausstellen, dass deren Aus­führung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, muss dies EOPG dem Kunden unverzüglich an­zeigen. Beide Vertragspartner sind in diesem Falle berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin bei EOPG angefallenen Kosten und Spesen sind vom Kunden zu ersetzen. Die Lei­stung von EOPG ist jedenfalls erbracht, wenn:

  1. bei Lieferung von Standardprogrammen und Sy­stemsoftware die Versendung des einzelnen Programmes an die Anschrift des Kunden erfolgt ist
  2. bei Programmen die zur künftigen Anwendung notwendigen Produkte und Beschreibungen an den Kunden übersandt oder übergeben wurden
  3. bei Hardwarelieferung die Versendung an den Kunden erfolgt ist
  4. bei Beratungs- bzw. Organisationsarbeit ohne Programmierung die organisatorische

Leistung bzw. deren Ergebnisse an den Kunden übersandt oder übergeben wurden

  1. bei Einschulung des Betriebspersonals die hiefür vereinbarte Stundenanzahl erbracht wurde.

3. Liefertermine, Transportrisiko  und -kosten

Peterschinegg GesmbH ist bestrebt, möglichst verlässliche Liefer­termine oder -fristen anzugeben und einzuhalten. Gerät Peterschinegg GesmbH erheblich in verschuldeten Verzug, ist der Kunde berechtigt, durch eingeschriebenen Brief eine angemessene, mindestens jedoch dreimonatige Nachfrist zu setzen und  nach deren fruchtlosen Ablauf vom Vertrag zurückzutreten. Ein Verzug des Vorlieferanten ist EOPG nicht anzulasten. Jeder Schadenersatz wegen des Lie­ferverzuges oder der Nichterfüllung durch EOPG wird ausgeschlossen.

4. Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Lieferungen ist das Lager der EOPG in Wien. Transportkosten und Risiko ge­hen zu Lasten des Kunden.

5. Teillieferungen

EOPG ist berechtigt, in jedem Falle Teillieferun­gen durchzuführen und diese gesondert zu faktu­rieren, also auch dann, wenn eine einheitliche Bestellung vorliegt.

6. Entgelt (Preis) Zahlung, Zahlungs­verzug

6.1 Zum vereinbarten oder von EOPG genannten, in österreichischen Schilling/EURO ausgedrückten, Ent­gelt (Preis) tritt stets die Mehrwertsteuer im jeweiligen gesetzlichen Ausmaß hinzu.

6.2 Sofern nicht Standardprogramme oder Sy­stemsoftware geliefert werden, werden die Kosten von Programmträgern (z.B.  CDs, Disketten usw. ) gesondert in Rech­nung gestellt.

6.3 EOPG ist berechtigt, für alle Leistungen, die nicht an ihrem Geschäftssitz erbracht werden, die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit zu ver­rechnen.

6.4 Die von EOPG gelegten Rechnungen, und zwar auch Teilrechnungen, sind sofort ohne jeden Abzug fällig und spesenfrei zahlbar. Bei begrün­detem Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kun­den oder bei Zahlungsverzug kann EOPG für weitere Lieferungen Vorauszahlung verlangen und eingeräumte Zahlungsfristen widerrufen. Sämtli­che Forderungen von EOPG werden fällig, wenn der Kunde auch nur mit einer Zahlung in Verzug gerät. EOPG ist berechtigt, die Ausführung von Bestellungen zurückzuhalten, wenn der Kunde in Zahlungsverzug ist.

6.5 Für den Zahlungsverzug des Kunden werden, unbeschadet sonstiger Verzugsfolgen, Verzugs­zinsen in der Höhe von 7 % über der jeweiligen Bankrate der Österreichischen Nationalbank, mindestens jedoch 14 %, jeweils zuzüglich Mehr­wertsteuer, vereinbart.

6.6 Nimmt EOPG Wechsel oder Schecks an, er­folgt dies zahlungshalber und bedeutet keinen Zahlungsaufschub. Sämtliche daraus entstehen­den Spesen sind vom Kunden zu tragen.

6.7. Bei Zahlungsverzug sind alle Mahn- und In­kassospesen zu ersetzen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 EOPG behält sich bis zur gänzlichen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Vertrags­partners aus diesem oder folgenden Geschäften das Eigentum am Liefergegenstand vor. Der Kunde sagt zu, den Liefergegenstand nicht vor Bezahlung aller Rechnungen EOPGs weiterzuge­ben oder zu verarbeiten. Erfolgt eine Weiterver­äußerung mit oder ohne Verarbeitung, mit oder ohne Zustimmung der EOPG, so ist das Entgelt aus der Weiterveräußerung für EOPG bis zur Höhe seiner offenen Forderungen gesondert zu verwahren und dies in den Büchern des Kunden auch zu kennzeichnen.

7.2 Verarbeitet der Besteller, wenn auch abrede­widrig, den Leistungsgegenstand EOPGs bei of­fenem Eigentumsvorbehalt, wird EOPG Miteigen­tümer nach Maßgabe des Wertes des EOPG-An­teiles, wenngleich dieser auch bereits teilweise bezahlt ist.

Im Falle einer Insolvenz des Kunden ist EOPG berechtigt, den Liefergegenstand, im Falle seiner Verarbeitung, das neue Produkt, eigenmächtig beim Besteller oder seinem Verwahrer oder Ab­nehmer abzuholen.

Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, die auch nach Wahl EOPGs nur hinsichtlich ein­zelner Teile des Liefergegenstandes erfolgen kann, bedeutet noch nicht den Vertragsrücktritt. Dies gilt auch bei Rückholung des ganzen oder Teilen des Liefergegenstandes. Im Zuge der Rückabwicklung hat der Kunde kein Retentions­recht.

8. Rechte und deren Nutzung

8.1 Mit der Ausfolgung von Programmen (Software) räumt EOPG dem Kunden das nicht ausschließliche und nicht übertragbare entgeltli­che Benutzungsrecht an den Programmen (Software) ein. Bei Standardsoftware oder Sy­stemsoftware, für welche der Abschluss eines En­dabnehmervertrages (oder die Rücksendung ei­ner Registrierkarte) vorgesehen ist, erfolgt die Rechtseinräumung durch jene Rechtsperson, die im Endabnehmervertrag genannt ist, und zwar zu den dort genannten Bedingungen. Dessen unge­achtet verpflichtet sich der Kunde auch  EOPG gegenüber zur Einhaltung der hier vereinbarten Bedingungen. Der Kunde sagt zu, die Registrier­karte unverzüglich an die darin genannte Anschrift ausgefüllt und unterfertigt zurückzusenden.

8.2 Der Kunde verpflichtet sich, die Software aus­schließlich für eigene Zwecke und nur für einen genau bezeichneten Prozessor (eine Installation) zu verwenden. Der Kunde verpflichtet sich wei­ters, die Software weder zu kopieren noch sonstwie zu vervielfältigen. Dies gilt nicht für das Herstellen von Kopien für die eigene Datensiche­rung.

8.3 Der Kunde anerkennt, dass es sich bei der Software um Betriebsgeheimnisse des Herstellers handelt. Weiters, dass alle Rechte der Software, insbesondere Patente oder Urheberrechte, nach Maßgabe der Einigung zwischen EOPG und dem Hersteller entweder bei diesem oder bei EOPG verbleiben. Soferne die Software oder Teile der­selben nicht als Werke im Sinne des Urheber­rechtsgesetzes anzusehen sind, wird vereinbart, die Software zur Gänze wie derartige Werke zu behandeln.

8.4 Der Kunde ist damit einverstanden, dass die von ihm in Auftrag gegebenen Programme in der Programmbibliothek von EOPG zu deren weiterer Nutzung anderwärtiger Erfahrungen und Unterla­gen für ihn wirtschaftlicher und kostengünstiger erarbeitet werden konnten.

9. Gewährleistung, Produkthaftung und Ausschluß weiterer Ansprüche gegen EOPG

9.1 EOPG leistet Gewähr dafür, dass der Liefer­gegenstand zum Zeitpunkt seiner Auslieferung mit den Spezifikationen übereinstimmt.

9.2 Die Lieferung von Hardware und/oder Stan­dard- oder Systemsoftware beinhaltet nicht die Lösung eines kundenspezifischen EDV-Problems. Zur Untersuchung des Einsatzzweckes und Bera­tung ist EOPG nur verpflichtet, wenn der Kunde einen eigenen EDV-Organisationauftrag schriftlich erhielt.

9.3 Soferne EOPG keine Adaptierung der Soft­ware vorgenommen hat und nur die Standard­software des Herstellers weitergibt, übernimmt EOPG keine Haftung dafür, dass die Software den Anforderungen des Kunden angepasst ist. Sollte EOPG einen EDV-Organisationsauftrag erhalten haben, so haftet EOPG nur, wenn die Angaben des Kunden richtig und vollständig waren und schriftlich gegeben wurden.

9.4 Einvernehmlich wird festgehalten, dass ein Fehler oder Mangel nur dann vorliegt, wenn er jederzeit und unter den gleichen Systembedin­gungen in Gegenwart eines Vertreters von EOPG reproduzierbar ist und der Kunde alle bezugha­benden Unterlagen zur Verfügung stellt. Ein Ge­währleistungs- oder Schadenersatzanspruch be­steht nur, wenn der Kunde den Mangel oder Schaden unverzüglich gerügt bzw. gemeldet hat.

9.5 Im Rahmen von Gewährleistungen und Scha­denersatz ist EOPG nur verpflichtet, nach seiner Wahl die betroffenen Teile oder Geräte in der Betriebsstätte von EOPG auszubessern oder auszutauschen. Entschließt sich EOPG zum Aus­tausch, werden die dadurch anfallenden Kosten vom Kunden getragen. Darüber hinausgehende Ansprüche aufgrund von Gewährleistung und/oder Schaden­ersatz, somit insbesondere die Haftung für Folge­schäden und die Haftung für Datenverlust oder Verfälschung werden einver­nehmlich ausge­schlossen. Schadenersatzansprü­che bestehen jedenfalls nur, wenn EOPG vor­sätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

9.6 Die Haftung für Sachschäden aus einem Pro­duktfehler wird für alle an der Herstellung und dem Vertrieb beteiligten Unternehmen ausge­schlossen. Gibt der Kunde den Liefergegenstand weiter, hat er mit seinem Abnehmer den Ausschluss der Sachmängelhaftung für Produktschäden zu vereinbaren und haftet jedenfalls gegenüber EOPG für alle Ansprüche seines Abnehmers nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.7 Ein Zurückbehaltungsrecht, ein Anspruch, die eigene Leistung zu verweigern oder die Aufrechnung mit eigenen Forderungen steht dem Kunden in keinem Falle zu, also insbesondere auch nicht wegen Mängeln, Schäden oder Produktfehlern.

9.8 Für Verbrauchsmaterial wird keine Gewähr geleistet. Nimmt der Kunde selbst oder durch Dritte am Liefergegenstand Änderungen vor, entfällt jegliche Gewährleistung.

 10. Sonstiges

10.1 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen.

10.2 Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Formerfordernis.
10.3 Die Unwirksamkeit eines Teiles dieser Vereinbarung lässt deren Gültigkeit im übrigen unberührt.

10.4 Für eventuelle Streitigkeiten ist das sachlich in Betracht kommende Gericht in Wien I. ausschließlich zuständig.